Bezirksregierung genehmigt Windenergieplanung der Stadt Dorsten nicht

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Bezirksregierung genehmigt Windenergieplanung der Stadt Dorsten nicht

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Fünf Jahre hat der Prozess gedauert, einen Teilflächennutzungsplan für Windenergie in Dorsten zu entwickeln. Und jetzt das: Die Bezirksregierung Münster hat den Plan nicht genehmigt.

Dorsten

, 29.11.2018, 14:51 Uhr / Lesedauer: 2 min

Die Stadt Dorsten hat am Donnerstag in einer Mitteilung erklärt, dass die Bezirksregierung Münster die Genehmigung für den Teilflächenplan Windenergie in Dorsten nicht erteilt hat! Für Stadt, potenzielle Investoren und viele Bürger ist die Antwort aus Münster ein herber Schlag. „Die Stadt prüft nun, wie der Prozess fortgesetzt werden kann“, sagte Stadtsprecher Ludger Böhne auf Anfrage. Die Verwaltung habe dazu auch eine Stellungnahme der Anwaltskanzlei angefordert, die das Planungsverfahren juristisch begleitet hat.

Prozess hat fünf Jahre gedauert

Denn der Prozess für die Entwicklung der Windvorrangzonen, vom Beschluss des Rates, einen Teilflächenplan aufzustellen bis hin zur Vorlage bei der Bezirksregierung hat fünf Jahre gedauert. Die Bezirksregierung Münster verwies auf Anfrage auf die Stadt Dorsten: „Der Teilflächennutzungsplan ist mit Datum vom 13. November versagt worden“, teilte Regierungssprecherin Christiane Klein mit. Die Gründe darzulegen, sei Aufgabe der Stadt.

Stadt sieht formelle Ablehnungsgründe

Aus dem Rathaus hieß es dazu: Die Bezirksregierung begründe die Versagung der Genehmigung weniger inhaltlich, als vielmehr formell. „Die Regionalplanungsbehörde des Regionalverbandes Ruhrgebiet hat die Konzentrationszone für Windenergie auf der Hürfeldhalde negativ bewertet. Diese widerspreche den Zielen der regionalen Raumordnung“, heißt es in der Stellungnahme der Stadt Dorsten.

Ein Kommentar

Ein zeitaufwändiger Prozess wird folgen

Fünf Jahre lang haben Stadtverwaltung, Politiker und Bürger miteinander gerungen, um zu einer konsensfähigen Planung für Windenergie in Dorsten zu kommen. Die Zurückweisung einer Genehmigung von der übergeordneten Behörde in Münster hebelt diesen langjährigen Abwägungs-, Diskussions- und Entscheidungsprozess aus. Es türmen sich neue Hindernisse auf dem Weg zu einer tragfähigen Windenergieplanung in Dorsten auf. Sehr wahrscheinlich ist, dass die Stadt den Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte einschlägt, um ihre Planung fortsetzen und anpassen zu können. Das wird sehr zeitaufwändig sein, keine Frage. Und führt womöglich dazu, dass die komplette Planung hinfällig ist und neu gemacht werden muss. Kippt nämlich die Hürfeldhalde als Windvorrangzone wegen der Einwände des Regionalrates aus der Dorstener Planung, bleiben nur noch sieben von acht geplanten Vorrangzonen. Die hält die Bezirksregierung offenbar für sehr bescheiden. Sie erinnert an das Landesgesetz, wonach der Windenergie „substantieller Raum“ gegeben werden soll. Was also wird kommen? An jeder Ecke in Dorsten ein Windrad nach Halterner Modell oder eine überarbeitete Planung? Die Verwaltung richtet hoffnungsvolle Blicke auf die Gerichte. Sie sollen entscheiden, ob die Dorstener Planung tragfähig ist. Ist sie es nicht, geht der ganze Abwägungs-, Diskussions- und Entscheidungsprozess von vorne los. Claudia Engel

Die Verwaltung habe hier aber wiederholt eine andere Rechtsauffassung vertreten, „die explizit durch die beratende Rechtsanwaltskanzlei bestätigt wurde: Der Bau von Windkraftanlagen auf Halden entspricht der Zielsetzung des Landes“, schreibt Stadtsprecher Ludger Böhne. Die Regionalplanung müsse letztlich dieser Landesplanung folgen. „Dazu hat die Stadt mehrere Gespräche mit der Regionalplanung beim RVR geführt. Letztlich ist es hier aber bei unterschiedlichen Positionen geblieben. In solchen Fällen sind die Städte gehalten, Planungen nach eigener Rechtsauffassung zu Ende zu führen“, heißt es weiter in der Stellungnahme.

Inhaltliche Beanstandungen der Bezirksregierung

Inhaltlich gab es aber wohl auch Beanstandungen seitens der Bezirksregierung, wie aus der Stellungnahme der Stadt hervorgeht. „Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass die Planung der Windenergie in Dorsten möglicherweise nicht - wie vom Gesetzgeber gefordert - substantiell Raum gibt, dass also zu wenige Flächen für Windenergie in der Planung enthalten seien oder diese zu klein bemessen seien“, so die Stadt.

Sollte die Rechtsauffassung der Bezirksregierung richtig sein, dass eine Windenergiezone auf der Hürfeldhalde der Regionalplanung widerspreche, würde sich dieses Problem noch verschärfen. „Die Stadt müsse dann noch mehr Flächen als ursprünglich geplant ausweisen.“ Bemängelt hat die Bezirksregierung auch, dass in der Planung „die Kriterien für den Ausschluss von Windenergie im Außenbereich nicht schlüssig sind“.

Ziel: Verspargelung der Landschaft vermeiden

Acht Windvorrangzonen waren im Teilflächennutzungsplan enthalten, mit der möglichen Streichung der Hürfeldhalde wären es nur noch sieben. Zwei Prozent der Stadtfläche, rund 17.200 Hektar, waren für Windkraftanlagen vorgesehen. Mit der Ausweisung der Windvorrangzonen wollte Dorsten eine Verspargelung der Landschaft vermeiden. Ziel sei es gewesen, den Ausbau der Windenergie in Dorsten zu lenken und gleichzeitig zu steuern, heißt es vonseiten der Stadtverwaltung.

Die Stadt Dorsten teilt die grundsätzliche Rechtsauffassung der Bezirksregierung nicht. Auch nach Versagen der Genehmigung für den vorliegenden Plan werde die Stadtverwaltung grundsätzlich an der Windenergieplanung festhalten. „Sie wird nun prüfen, welche Schritte erforderlich sind, um den Prozess fortzusetzen.“

  • Wegen der weitreichenden Bedeutung der Flächennutzungspläne für die geordnete Stadtentwicklung sieht der Gesetzgeber eine verfahrensrechtliche Prüfung und Genehmigung dieser Pläne als Geltungsvoraussetzung vor. Diese Genehmigungsprüfung von Flächennutzungsplänen und ihrer Änderungen nehmen die Baufachleute der Bezirksregierung Münster vor. Das gleiche gilt für bestimmte Bebauungspläne, deren Festsetzungen nicht aus den Darstellungen eines Flächennutzungsplanes entwickelt wurden.
  • Dabei wird nicht nur geprüft, ob im Rahmen des Aufstellungsverfahrens sämtliche Formvorschriften eingehalten wurden, sondern auch, ob die Belange sämtlicher Betroffener sachgerecht gegen das Planungsziel abgewogen worden sind. Dies ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil der Flächennutzungsplan nicht direkt vom Bürger gerichtlich angreifbar ist.