24,90 Euro muss aktuell zahlen, wer zu lange auf dem Parkplatz des Hervester Aldi-Marktes parkt.

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Anwalt Volker Cornelisen: „Strafen am Aldi-Parkplatz müssen nicht gezahlt werden“

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Eine Seniorin hatte zu lange auf dem Aldi-Parkplatz in Hervest geparkt und sollte über 40 Euro zahlen. „Eigentlich muss niemand diese Strafen zahlen“, sagt ein Schermbecker Rechtsanwalt.

Hervest

, 10.01.2022, 04:45 Uhr / Lesedauer: 2 min

Satte 42,80 Euro - das war die Strafe, die eine Dorstener Seniorin zahlen sollte, weil sie zu lange auf dem Parkplatz des Hervester Aldi-Marktes an der Zechenstraße geparkt hatte. Seit September des vergangenen Jahres wird das Parken dort durch Parksensoren überwacht. Wer länger als 60 Minuten parkt, muss zahlen.

Die Senioren kannte den Parkplatz noch ohne Sensoren. „Es war dunkel, windig und regnerisch. Ich habe die neuen Schilder nicht gesehen. Auch nach dem Parken hatte ich kein Knöllchen am Auto - vielleicht ist es weggeflogen“, erzählt sie. Als die 72-Jährige einige Zeit später die Rechnung aus dem Briefkasten holte, fiel sie aus allen Wolken.

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Die ursprünglich auf den Schildern ausgeschriebene Strafe von 19,90 Euro hat die Betreiberfirma „Safe Place“ inzwischen auf 24,90 Euro erhöht. Zahlt man nicht sofort - wie im Fall der Seniorin - oder lässt sich eine Rechnung schicken, kommen zu der Strafe Kosten für Verarbeitung, Auslagen, Nachforschung und Porto hinzu.

Am Ende steht dann wie bei der Dorstenerin eine stattliche Summe. Gezahlt werden müsse die jedoch nur von Fremdparkern, sagt der Betreiber. „Aldi-Kunden, die zu lange geparkt haben und uns innerhalb der Frist einen zeitlich und in der Höhe plausiblen Kassenbon für die Parkzeitüberschreitung vorlegen, müssen die Vertragsstrafe nicht zahlen“, sagt „Safe Place“-Prokurist Fabian Bertelsmeier.

„Es handelt sich nicht um ein offizielles Knöllchen“

„Eigentlich muss niemand zahlen“ - das zumindest sagt der Schermbecker Rechtsanwalt Volker Cornelisen. Er hat schon mehrere Mandanten betreut, die eine solche Strafe nicht zahlen wollten. „Es handelt sich dabei nicht um ein offizielles Knöllchen. Es ist eine Vertragsstrafe und diese muss nicht zwingend bezahlt werden“, erklärt er. Auf privatem Raum gelte die Straßenverkehrsordnung nicht, also bewege man sich dort im Bereich des Zivilrechts.

Abgeschlossen werde der Vertrag nur mit dem Fahrer des Wagens. Die Zahlungsaufforderung erhalte jedoch der Halter. Nicht bewiesen werden könne dem Halter jedoch, dass er tatsächlich dort geparkt habe. „Der Halter ist nicht verpflichtet, einen Fahrer zu benennen. Er muss lediglich angeben, welche Personen dafür in Betracht kommen könnten“, erklärt Volker Cornelisen. Somit laufe die Forderung ins Leere, denn der Halter sei nicht haftbar - der Betreiberfirma fehle somit der Gegner.

„Der Halter wird versucht weich zu klopfen“

Doch was passiert, wenn nicht gezahlt wird? „In der Regel kommt eine Mahnung nach der anderen. Es wird versucht, den Halter weich zu klopfen“, so Cornelisen. Spätestens wenn das Schreiben eines Inkasso-Unternehmens eintrudle, würde er als Rechtsanwalt für seinen Mandanten eine negative Feststellungsklage aufstellen und damit klarstellen, dass kein Anspruch auf das Geld bestehe.

So etwas mache aufgrund der vergleichsweise niedrigen Summe, um die es geht, jedoch nur Sinn, wenn man eine Rechtsschutzversicherung habe. „Eigentlich kann man die Rechnung sofort in die Schublade stecken. Die kriegen ihr Geld nicht. Ich habe noch nie erlebt, dass so eine Firma von sich aus Klage erhebt.“

In der Regel finanziere sich so eine Firma über die schiere Masse an ausgestellten Vertragsstrafen. „Die meisten zahlen ja direkt, weil sie keinen Ärger wollen.“ Fabian Bertelsmeier von „Safe Place“ bestätigt, dass es noch nie zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen sei. „Im Falle einer Nicht-Zahlung durchläuft der Fall den bei uns üblichen Mahnprozess und kann gegebenenfalls auch zu einem gerichtlichen Mahnbescheid führen, wenn es sich um einen Mehrfachtäter handelt“, sagt er.

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Zudem vertrete man eine andere Rechtsauffassung als der Schermbecker Anwalt. Und weiter: „Jedoch ist das wohl eher ein Thema für juristische Fachzeitschriften. Im Falle einer negativen Feststellungsklage gibt es jedoch das Mittel der Widerklage.“