Ab Sonntag ist es wieder soweit: Der Jahreswechsel steht an und damit die Erlaubnis, Feuerwerkskörper zu zünden. Das ist nicht ganz ungefährlich und einige Dinge sind zu beachten. So musste zum Beispiel beim vergangenen Jahreswechsel ein Mann in Dorsten mit einer schwerwiegenden Augenverletzung durch Feuerwerkskörper in eine Spezialklinik gebracht werden.
Wann dürfen Feuerwerkskörper und Böller gezündet werden?
In Deutschland dürfen vom 31. Dezember ab 0 Uhr bis zum 1. Januar um 24 Uhr Feuerwerkskörper und Böller gezündet werden. Außerhalb dieser Zeiten werden laut Bußgeldkatalog Strafen von bis zu 2.600 Euro fällig.
Gibt es Verbotszonen?
In Dorsten gibt es auch in diesem Jahr keine Verbotszonen. Die Stadt begründet das damit, dass es keine „Party-Meilen“ gibt und daher mit keinem großen Menschenandrang zu rechnen sei. Die rechtlichen Voraussetzungen seien daher nicht gegeben. Es darf aber nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen gezündet werden.
Was ist besonders wichtig zu beachten?
Die Stadt weist darauf hin, dass Personen unter 18 Feuerwerkskörper der Klasse II (Kleinfeuerwerk) nicht aufbewahren oder abbrennen dürfen. „Eltern sollten im Interesse der Gesundheit ihrer Kinder darauf achten, dass diese nicht in Besitz von solchen Feuerwerkskörpern gelangen können“, erklärt die Stadt.
Zudem seien die Hinweise auf den Verpackungen zu beachten: „Insbesondere die unsachgemäße Verwendung führt häufig zu Unfällen mit nicht selten schweren Personen- und Sachschäden.“
Wie werden Feuerwerkskörper entsorgt?
Feuerwerkskörper gehören in den Restmüll. Es muss darauf geachtet werden, dass sie nicht mehr brennen oder glimmen. Außerdem sind die Hinweise der Hersteller zur Entsorgung wichtig.
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