Wenn es Weihnachten wird, ist nicht nur die Zeit der Geschenke, sondern in Gefängnissen auch die Zeit der Gnade. So kommen auch in diesem Frühwinter einige Straftäter früher aus dem Gefängnis frei. Die Justizvollzugsanstalt meldet in diesem Winter auf Anfrage unserer Redaktion sechs Inhaftierte, die das betrifft. Und sieben weitere könnten auch noch zum Zuge kommen.
Julius Wandelt leitet die JVA Meisenhof, die im Offenen Vollzug auf ihren 567 Haftplätzen zurzeit 319 verurteilte Straftäter beherbergt. Die meisten von ihnen gehen tagsüber einer Beschäftigung nach, zum Teil in Maßnahmen auf dem Gelände, zum Teil als Freigänger aber auch außerhalb der Anstalt. Sie kehren nach Feierabend zurück. An Wochenenden gilt für viele der hier inhaftierten Männer auch zumeist Freigang.
Eine Weihnachtsamnestie, die Jahr für Jahr Teile der richterlich verhängten Haftstrafen erlässt, soll die Wiedereingliederung erleichtern: Eine Entlassung vor den Feiertagen ermöglicht nötige Behördengänge und andere Termine wie Therapie- oder Vorstellungsgespräche sowie die Nutzung von Hilfsangeboten und Beratungsstellen.
Es können noch mehr werden
12 Männer kamen 2021 auf diese Weise vorzeitig frei. Im Jahr 2020 waren es 19 Personen. In diesem Jahr waren es mit bisher 6 Inhaftierten deutlich weniger, die am 16. November die JVA Meisenhof verlassen konnten. Ihre Haftstrafe hätte eigentlich bis mindestens zum 17. November, längstens aber bis 6. Januar 2023 gegolten.
Es könnten aber noch insgesamt 13 Inhaftierte werden, so Julius Wandelt: „In sieben weiteren Fällen warten wir noch auf eine Entscheidung im Gnadenverfahren.“ Auch auf sie könnte also noch in den nächsten Tagen eine vorzeitige Haftentlassung zukommen.
Für die Weihnachtsamnestie kommen nur Straftäter mit Haftstrafen unter zwei Jahren in Frage. Auch dürfen sie sich in der Haftzeit seit dem Sommer keinen Arrest eingehandelt haben oder „entwichen“ sein. Selbst eine verspätete Rückmeldung von einem Freigang oder Urlaub kann ein Ausschlusskriterium für eine vorzeitige Entlassung sein.
Gibt es neuere strafrechtliche Ermittlungen gegen Inhaftierte, müssen sie ebenfalls bis zum Ende ihrer Haftstrafe in der JVA bleiben. Der Gefangene kann allerdings der Weihnachtsamnestie auch widersprechen, heißt es in der Rundverfügung des Landesjustizministeriums von August 2022 an die jeweiligen Anstaltsleiter. Die schlagen dann dem Ministerium die Kandidaten in einem Gnadenverfahren vor.
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