Die Ermittlungen gegen Jalal und Monir J. dauern an. Den beiden Männern aus dem Iran wird vorgeworfen, einen islamistischen Anschlag geplant zu haben. Dafür sollen sie sich die Giftstoffe Cyanid und Rizin beschafft haben. Gefunden wurden die aber noch nicht, weder in der Wohnung noch in zwei Garagen im Hinterhof. Bisher haben die Ermittler Speichermedien, also zum Beispiel Handys oder Laptops sichergestellt.
Die Brüder Jalal und Monir J. sitzen währenddessen in Untersuchungshaft. Gegen sie wurde Haftbefehl erlassen „wegen des Verdachts der Verabredung zu einem Verbrechen – Mord – und der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“. In den Sozialen Medien sorgen sich jetzt die ersten, dass die beiden Männer aus der U-Haft entlassen werden könnten, wenn kein Gift gefunden wird.
Prüfung nach sechs Monaten
Oberstaatsanwalt Holger Heming erklärt auf Anfrage der Redaktion: „Die U-Haft-Anordnung ist grundsätzlich erst mal unbefristet.“ Aber trotzdem gibt es Einschränkungen, die werden in der Strafprozessordnung geregelt. Nach sechs Monaten wird vom zuständigen Oberlandesgericht geprüft, ob die U-Haft so noch in Ordnung ist.
Entscheidend dafür sind drei Faktoren, wie Holger Heming erläutert: „Das sind der dringende Tatverdacht, der Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit.“ Aber was bedeuten diese drei Einschränkungen genau?
Der dringende Tatverdacht
Es gibt drei Arten von Tatverdacht. Den Anfangsverdacht, den hinreichenden Tatverdacht und eben den dringenden Tatverdacht. Für einen Anfangsverdacht reicht zum Beispiel ein Anruf bei der Polizei, dass gerade maskierte Gestalten mit einer Brechstange in eine Wohnung eindringen. Gibt es einen Anfangsverdacht, muss ermittelt werden.
Man spricht von einem hinreichenden Tatverdacht, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Beweise ausreichen, um einen Verdächtigen wirklich verurteilen zu können.
Von einem dringenden Tatverdacht kann man nur dann sprechen, wenn die Wahrscheinlichkeit sehr groß ist, dass ein Verdächtiger ein Verbrechen auch wirklich begangen hat. Zumindest bisher liegt im Fall der beiden Brüder J. genau das vor. Ohne dringenden Tatverdacht gibt es auch keine U-Haft.
Der Haftgrund
Es gibt mehrere Gründe, weshalb eine Haft erlassen werden kann. Der naheliegendste ist sicher, dass ein Verdächtiger flüchtet, weil er oder sie Angst vor der Strafe hat. Sollten im konkreten Fall die beiden Brüder wirklich verurteilt werden, könnten sie für 3 bis 15 Jahre ins Gefängnis wandern. Holger Heming: „Da ist dann natürlich die Gefahr da, dass sich die Täter dem entziehen wollen.“
Aber in Freiheit könnten die Täter natürlich auch Beweise vernichten. Im Castrop-Rauxeler Fall zum Beispiel die Giftstoffe wegschaffen. Auch das ist also ein Grund für die Untersuchungshaft.
Die Verhältnismäßigkeit
Bleibt noch die Verhältnismäßigkeit. Wenn im Laufe der Ermittlungen klar wird, dass einem Verdächtigen am Ende doch nur eine Geldstrafe droht, gilt es als übertrieben, ihn in Untersuchungshaft sitzen zu lassen.
Oberstaatsanwalt Holger Heming geht erst mal davon aus, dass die beiden Brüder in Untersuchungshaft bleiben, aber er gibt auch zu: „Über die sechs Monate hinaus will ich gerade gar nicht nachdenken.“
Die Ermittlungen würden aktuell mit Hochdruck weitergeführt: „Wir haben drei ziemlich akute Tage hinter uns.“ Es sieht also so aus, als würde Jalal und Monir J. in Untersuchungshaft bleiben, bis es eine Anklage gibt. Wann die steht, kann drei Tage nach der Festnahme noch niemand sagen.
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