Fotos bei der Einschulung wurden schon immer gemacht. Aber inzwischen ist das nicht überall erlaubt. Wenn doch, gelten einige Regeln. © picture alliance/dpa

DSGVO

Fotos bei der Einschulung - Was beim Fotografieren zu beachten ist und was verboten ist

Die Einschulung naht und viele Eltern stehen mit der Kamera schon in den Startlöchern. Aber: Dürfen sie überhaupt Fotos machen und die sogar ins Internet laden? Es gibt Regeln zu beachten.

Castrop-Rauxel

, 24.08.2019 / Lesedauer: 3 min

Die Sommerferien neigen sich dem Ende und die Schule startet bald wieder. Dann geht es für viele i-Dötzchen das erste Mal in die Schule. Mit Ranzen und prall gefüllter Schultüte starten die jungen Schüler in den Schulalltag.

Das darf im Familienalbum nicht fehlen. Stolze Eltern und Verwandte fotografieren, was das Zeug hält, um diesen Moment festzuhalten. Aber: Dürfen sie das auch? Im Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft getreten (DSGVO). Greift die neue Verordnung auch bei Schulfesten, Klassenausflügen und eben bei der Einschulung?

Die einfachste und wichtigste Regel ist nicht neu

Diese Regel hat eigentlich schon immer gegolten: Bevor ich auf den Auslöser drücke, frage ich alle Beteiligten. Zunächst sollte natürlich das Kind mit den Fotos einverstanden sein. Generell aber auch alle Menschen - Eltern, Lehrer und Kinder - die auf dem Bild auftauchen könnten.

Des Weiteren sollte die Schule gefragt werden, ob private und nicht-kommerzielle Fotos auf dem Grundstück erlaubt sind. Umgekehrt fragt die Schule genauso nach, ob die Kinder im Schulalltag oder bei Ausflügen fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden dürfen.

Wie die Bezirksregierung Münster mitteilt, sind bereits im vergangenen Jahr alle Schulleitungen im Regierungsbezirk für das Thema Datenschutz sensibilisiert worden. Grundsätzlich entscheidet die Schulleitung, ob das Fotografieren auf dem Gelände erlaubt ist. Außerdem werden entsprechende Hinweise an die Eltern weitergegeben.

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

Auch wenn die Schule das Fotografieren auf dem Gelände erlaubt, ist das keine Freikarte für Eltern und Verwandte zum wilden Knipsen. Denn: Niemand muss es dulden, auf fremden Fotos zu erscheinen.

Ungefragte, nicht erlaubte und nicht erwünschte Fotos durch Dritte kann nach gängiger Rechtsprechung durch alle Instanzen einschließlich des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen.
AUSZUG AUS DER DSGVOGEGENSTAND UND ZIELEIm Artikel 1 der Datenschutz-Grundverordnung sind Gegenstand und Ziele wie folgt erläutert:(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

Und warum überhaupt die DSGVO?

In der Datenschutz-Grundverodnung geht es nicht um die Fotos selbst, sondern um die weitere Verwendung der Bilder. Wie die Bilder gespeichert, verarbeitet und verbreitet werden. Solange die Fotos privat gespeichert und verwendet werden, greift die DSGVO nicht. Das heißt: Es darf ein Bild gemacht werden, auch wenn ein fremdes Kind auf dem Bild zu sehen ist - zumindest, wenn es selbst und die Eltern zugestimmt haben.

Wichtig ist, dass soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter oder Instagram grundsätzlich nie privat sind. Auch geschlossene Gruppen gelten nicht als privat, da die Bilder auf den Servern der Konzerne gespeichert werden. Das heißt: Fotos, auf denen auch fremde Kinder oder Erwachsene zu sehen sind, dürfen nicht ohne Erlaubnis in sozialen Netzwerken geteilt werden.

Wer nicht darauf verzichten kann, die Einschulung des Kindes mit der Welt zu teilen, braucht das Einverständnis aller abgelichteten Personen, bzw. die der Erziehungsberechtigten. Das muss nicht immer schriftlich sein, sollte es aber doch zu einem Rechtsstreit kommen, muss es beweisbar sein.

Regeln gab es auch früher schon

Schon im Jahr 1907 ist das „Recht am eigenen Bild“ im Rahmen des Kunsturhebergesetzes in Kraft getreten. Darin ist geregelt, das Bildnisse nur mit Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Die Bezirksregierung schreibt: „Wer es außerhalb klar geregelter Ausnahmefälle dennoch tut (Einschulungen gehören nicht dazu), kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.“

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