
© Tobias Weckenbrock
Arbeitsrechtler sagt: Bei Real-Übernahme eher nichts zu befürchten
Globus kommt
Wenn Globus Real übernimmt und neun Monate umbaut: Was wird dann aus den Arbeitsverträgen? Ist die lange Schließung vielleicht sogar ein juristischer Trick? Ein Arbeitsrechtler ordnet ein.
Es ist als Frage formuliert, aber vielleicht doch auch ein kleiner Anwurf: Nach unserem Bericht, dass Globus den Real an der Siemensstraße in Habinghorst übernehmen wird, ist Kritik an der langen Umbauzeit von ungefähr neun Monaten aufgekommen. Dabei wird auch infrage gestellt, ob sich wirklich, wie berichtete, die Mitarbeiter keine Sorgen machen müssten.
„Mit unserem einzigartigen Konzept des produzierenden Händlers können wir den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Standort eine zukunftsfähige Perspektive bieten und gleichzeitig den Handelsstandort an der Siemensstraße revitalisieren“, ließ Jochen Baab, Sprecher der Geschäftsführung, sich zitieren.
Annahme: Heimliche Stilllegung statt Betriebsübergang?
„Wenn man sechs Monate schließt, hat das oft einen arbeitsrechtlichen Hintergrund“, mahnt allerdings Nils Bettinger, der als Ratsherr für die FDP in der Politik in Castrop-Rauxel mitmischt. „Ich darf annehmen, es handelt sich dann um eine Stilllegung, um einen Betriebsübergang nach §613a BGB zu verhindern und den Mitarbeitern neue Verträge zu teils schlechteren Konditionen anzubieten, oder?“
Steckt wirklich so eine Art arbeitsrechtlicher Trick hinter dieser Schließungszeit? Fakt ist: Der „Real“ muss renoviert und saniert werden. Das weiß jeder, der regelmäßig dort einkauft. Dabei geht es nicht nur um die Markthalle selbst, sondern auch die Lokale in der Mall, die auch umstrukturiert werde, wie es von „Globus“ heißt: Neu hinzu kommen soll eine „Meisterbäckerei, Fachmetzgerei und Gastronomie“, so die saarländische Einzelhandels-Kette.
Aber was ist mit den Arbeitsverträgen? Die bleiben erhalten, wenn es um einen Betriebsübergang geht, wie Arbeitsrechts-Fachanwalt Sebastian Fricke aus der Dortmunder Anwaltskanzlei Schaefermeyer bestätigt: „Der neue Inhaber übernimmt bei einem Betriebsübergang alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen“, sagt er.

Sebastian Fricke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Schaefermeyer in Dortmund © Malwin Boer
Das ist bei einer Betriebsstilllegung anders. Hier muss der neue Inhaber eine Schließungsfrist einhalten, mindestens sechs bis neun Monate, meint Fricke, allerdings vom Einzelfall abhängig. „Eine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn der Betriebszweck unter Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft und Entlassung der Belegschaft aufgrund eines ernsthaften und endgültigen Willensentschlusses des Unternehmers für eine seiner Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeit aufgegeben wird“, erklärt er. Soll dann ein Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen werden, könnte man neue Arbeitsverträge machen.
Wahrscheinlicher ist wohl ein Betriebsübergang
Sebastian Fricke weiter: „Wesentlicher Prüfungsmaßstab wäre, welche konkreten Tatsachen den Schluss zulassen, dass der Betrieb tatsächlich nicht nur für die Dauer einer ‚Schamfrist‘ nicht betrieben werden soll, sondern tatsächlich Anstrengungen unternommen werden, den Betrieb stillzulegen. Da eine Stilllegung hier nicht geplant ist, halte ich es für wahrscheinlich, dass ein Betriebsübergang vorliegt, unabhängig von dem Umbau und der Dauer.“
Das lässt sich auch den Sätzen von „Globus“ entnehmen, die sich auf die Verwendung der Arbeitskräfte zwischen Anfang und Herbst 2022 bezieht: Die 140 Leute sollen an anderen Globus-Standorten in der Region auf ihren neuen Arbeitgeber und dessen Sortiment und Arbeitsweise vorbereitet werden.
Gebürtiger Münsterländer, Jahrgang 1979. Redakteur bei Lensing Media seit 2007. Fußballfreund und fasziniert von den Entwicklungen in der Medienwelt seit dem Jahrtausendwechsel.
