Was geht im Schlossgarten? Denkmalschutz macht Veranstaltungen nicht pauschal unmöglich

Schlossgarten: Denkmalschutz macht Veranstaltungen nicht pauschal unmöglich
Lesezeit

Seit Jahren läuft die Diskussion über neue Aktionen und Aktivitäten für den Ahauser Schlossgarten. Von einer Reaktivierung war lange die Rede. Von neuen Angeboten, mit denen mehr Leben in das grüne Herz von Ahaus gebracht werden soll.

Natürlich in enger Abstimmung mit der Innenstadt. Häufig war dann aber das Damoklesschwert des Denkmalschutzes eine kaum zu überwindende Schranke. Vieles sei nicht gerade wegen des Denkmalschutzes dort nicht möglich. Wir haben nachgefragt: Was geht denn jetzt im Schlossgarten und was nicht?

Nachfrage bei der Stadt Ahaus: Marc Frieler von der Stadt Ahaus erklärt erst einmal allgemein, dass der gesamte Schlosspark inklusive der Gerichtsgebäude am Sümmermannplatz, des Teehäuschens sowie des Gartens Am Schlossgraben 4 unter Denkmalschutz steht.

Bei Denkmälern besteht die grundsätzliche Pflicht zur Beteiligung der Unteren Denkmalbehörde bei geplanten baulichen Änderungen oder Renovierungen. Einen Negativkatalog gibt es hier nicht.

Die Denkmalanlage Schlosspark liege allerdings in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster.

Der gesamte Schlossgarten ist denkmalgeschützt. Das geht bis zu den Standorten einzelner Bäume und Gehölze.
Der gesamte Schlossgarten ist denkmalgeschützt. Das geht bis zu den Standorten einzelner Bäume und Gehölze. © Bezirksregierung Münster

Andreas Winnemöller von der Pressestelle der Bezirksregierung Münster macht dann erst einmal klar, was Denkmalschutz nicht bedeutet: nämlich, dass man Denkmäler nicht benutzen darf. Im Gegenteil: „Denkmäler sollen explizit genutzt werden“, erklärt er. Problematisch werde es nur, wenn denkmalwürdige Substanz beschädigt oder das Erscheinungsbild dauerhaft beeinträchtigt wird.

Eine übermäßige Nutzung des Gartens als Veranstaltungsort könne unter Umständen den Zweck und mit der Zeit das Erscheinungsbild verändern. Dies entspräche dann nicht den Grundsätzen der Denkmalpflege.

Events verändern Denkmal nicht

Nicht gemeint ist damit, die vergängliche Substanz der Pflanzen in jedem Fall bewahren zu müssen. Temporäre Veranstaltungen sind daher in der Regel unproblematisch, da das Denkmal weder wesentlich verändert wird, noch wertvolle Substanz verloren geht. Der Gestaltungsentwurf, Pflanzenarten und Wegeführungen müssten bewahrt werden.

Dabei gibt es innerhalb des Schlossgartens keine Unterscheidung der Flächen. Der Bolzplatz etwa, dort wo Schützen- und Veranstaltungszelt, Pop-up-Biergarten oder Schaustellerfahrzeuge stehen, steht genauso unter Schutz wie die anderen Flächen: Die gesamte Schlossanlage bestehe aus einem denkmalgeschützten Bereich. Dazu gehören Objekte, Garten, Plätze und Gebäude, das Triumphtor, zwei Wachthäuschen, Schlossinsel mit Herrenhaus und Eckpavillons, Schlossgraben, Schlossgarten, Teehäuschen, Athena-/Minervastatue, Gartenportal, Ziervase und Gartenhäuschen.

Viele Gründe sprechen für Erhalt

Die das Schloss Ahaus umgebenden Freiräume sind bedeutend für die Stadt Ahaus, denn sie bezeugen den repräsentativen Anspruch und die Bedürfnisse des Fürstbischofs Friedrich Christian von Plettenberg (reg. 1688-1706) an einen zeitgemäßen Adelssitz, der mit seiner Gesamtanlage und Ausgestaltung die bauliche Entwicklung der Stadt Ahaus entscheidend mitgeprägt hat. An diese Planung angelehnt wurde die Anlage nach dem Zweiten Weltkrieg wieder aufgebaut.

Sie belegt anschaulich und nachvollziehbar den Wandel vom ehemals fürstbischöflichen Garten des 17. Jahrhunderts zum Stadtpark der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts.

Für die Erhaltung und Nutzung des Schlossparks Ahaus sprechen zudem städtebauliche Gründe, denn seine Lage markiert den östlichen Rand des mittelalterlichen Siedlungskern von Ahaus, das als kleine Siedlung vor der Burg wohl zu Beginn des 12. Jahrhunderts entstanden ist. Mit der axialen Ausrichtung der Schlossanlage im 17. Jahrhundert erhielt Ahaus eine Entwicklungsachse, die im Stadtbild bis heute ablesbar ist.

Grundsätzlich sind die Maßnahmen abzulehnen, welche eine wesentliche Beeinträchtigung des Zeugniswertes und damit der Denkmaleigenschaft bedeuten würden. Letztendlich muss immer der Einzelfall betrachtet werden und die unterschiedlichen Belange müssen abgewogen werden.

Videoanlage macht Anwohner auf Einbrecher aufmerksam: Polizeibekannte Jugendliche festgenommen

Burkhard Helling zieht Protest durch: „Man hat mir gedroht, mich an der Laterne aufzuhängen“

Krieg in Israel: Ahauser fürchten um die Sicherheit ihrer Freunde in Tel Aviv