Sandhasensonntag und Ostermarkt Rat beschließt zwei verkaufsoffene Sonntage im März

Sandhasensonntag und Ostermarkt: Zwei verkaufsoffene Sonntage im März
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Der Rat der Stadt Ahaus hat in seiner jüngsten Sitzung am 29. Februar Entscheidungen über die verkaufsoffenen Sonntage in der Stadt getroffen. Der traditionelle Sandhasensonntag in Alstätte am 3. März und der Ahauser Ostermarkt am 17. März wurden als verkaufsoffene Sonntage festgelegt.

Der Rat kam zu dem Entschluss, dass es ein öffentliches Interesse gibt, die Tage im zentralen Kernbereich von Alstätte und im Stadtzentrum von Ahaus für den Verkauf zu öffnen. Dabei soll das Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Sonntagsarbeit weiterhin eingehalten werden.

Der Sandhasensonntag in Alstätte (Archivfoto) wartet traditionell mit einem bunten Programm auf.
Der Sandhasensonntag in Alstätte (Archivfoto) wartet traditionell mit einem bunten Programm auf. © Jenny Kahlert

Der Rat folgte der Prognose, dass die erwartete Anzahl von Besuchern für die Veranstaltungen größer sein wird als die Anzahl derer, die ausschließlich wegen der Öffnung der Geschäfte kommen.

Das Ladenöffnungsgesetz in Nordrhein-Westfalen ermöglicht die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen.

Allerdings werden hohe Anforderungen an die Begründung für die erlaubnisbezogene Öffnung gestellt. Es muss deutlich werden, dass die öffentliche Wirkung der traditionellen Märkte oder Veranstaltungen, die auch an Sonn- und Feiertagen stattfinden, im Vordergrund steht und nicht die gewöhnliche Geschäftigkeit an Werktagen. Die Ladenöffnung darf daher nur eine begleitende Rolle bei der Veranstaltung spielen.

Keine Einwände, aber Mahnung

In einer Stellungnahme begrüßte Christian Paasche von der IHK Nord Westfalen die Entscheidung. Die verkaufsoffenen Sonntage seien ein „wichtiges Instrument zur Profilbildung der Stadt und als Möglichkeit für den stationären Einzelhandel, seine Leistungsfähigkeit und seinen Service zu präsentieren.“

Auch Kreisdekanatsgeschäftsführer Matthias Schlettert hat keine Einwände gegen die Entscheidung. Schlettert: „Dennoch möchte ich auf den verfassungsmäßig formulierten Schutz des Sonntags hinweisen. Im Artikel 140 des Grundgesetzes ist er als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“ Jede Ausnahmeregelung schwäche den Schutz des Sonntags. Deshalb sollte aus Sicht der katholischen Kirche die Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen restriktiv und nur in ganz besonderen Ausnahmefällen erteilt werden.