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Inzidenzstufe 0: Welche Corona-Regeln ab Freitag im Kreis Borken gelten
Coronaschutzverordnung
Die Landesregierung hat auf die positive Entwicklung bei den Fallzahlen reagiert und neue Lockerungen in der Coronaschutzverordnung verankert. Einige Öffnungen wurden zudem vorgezogen.
Mit einer neuen Inzidenzstufe hat die Landesregierung die Coronaschutzverordnung angepasst, dies mit Gültigkeit ab Freitag, 9. Juli. Angesichts landesweit weiterhin niedriger Inzidenzzahlen und der ebenfalls deutlich abnehmenden Zahl schwerer Krankheitsverläufe, erforderlicher Krankenhauseinweisungen und Intensivbehandlungen wird eine neue „Inzidenzstufe 0" eingeführt.
Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen. Somit gilt diese Stufe aktuell auch für den Kreis Borken und für vier Wochen bis vorerst zum 5. August. Am Donnerstag lag die Inzidenz im Kreis bei knapp 8. Landrat Dr. Kai Zwicker zeigt sich von den neuen Regelungen schon überrascht. Er selbst habe es einen Tag zuvor schon munkeln gehört, dass eine neue Stufe kommen soll. „Ich wusste aber auch noch nichts Näheres darüber, wie das genau angedacht ist“, erklärte der Landrat auf Nachfrage. Abzuwarten sei vor allem die kurzfristige Entwicklung der Inzidenz im Kreis.
Die Landesregierung ermöglicht damit eine weitgehende Normalisierung vieler Lebensbereiche. So entfallen in den Regionen der Inzidenzstufe 0 beispielsweise die Kontaktbeschränkungen. Auch die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen. Die neuen Landesregelungen gelten nur für die Bereiche, die das Land selbst regeln kann.
Virusvarianten und Reisetätigkeit bleiben im Blickfeld
Zur Absicherung für den Fall eines Wiederanstiegs der Infektionszahlen durch ansteckendere Virusvarianten oder Reisetätigkeiten greifen bei Inzidenzwerten über 10 weiterhin die bekannten und im wesentlichen unveränderten Regelungen der Inzidenzstufen 1 (7-Tage-Inzidenz von über 10 bis 35), 2 (über 35 bis 50) und 3 (über 50).
In der Inzidenzstufe 0 sind ab sofort auch jene Angebote mit Negativtest und Hygienekonzept zulässig, deren Wiedereröffnung bisher auf den 27. August festgelegt war – zum Beispiel Diskotheken, Sportveranstaltungen und Volksfeste. Zudem werden die meisten bestehenden Regelungen von verpflichtenden Ge- und Verboten in Empfehlungen umgewandelt oder ganz aufgehoben.
Ausnahmen von der grundsätzlichen Öffnung
Von dieser grundsätzlichen Öffnung gelten dann nur noch vor allem folgende Ausnahmen:
- Maskenpflicht: In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch in Bereichen, auf deren Nutzung auch Personen, die noch kein Impfangebot wahrnehmen konnten, zwingend angewiesen sind, nämlich im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen. Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen. Die Regelung zur Maskenpflicht in Schulen bleibt von den Änderungen unberührt.
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Erfassung von Kontaktdaten: Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb letzterer ist unter dieser Voraussetzung sowie mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes ab 9. Juli möglich.
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Negativtestnachweis: Weil der Teststrategie gerade bei Angeboten mit vielen Teilnehmenden und einer hohen regionsübergreifenden Mobilität eine wichtige Bedeutung zukommt, sind negative Testnachweise für nicht immunisierte Personen weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Auch bei Ferienangeboten für Kinder und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände und den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken sind Negativtests für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich.
- Private Feiern und Volksfeste: Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.